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BGB § 1677 Beendigung der Sorge durch Todeserklärung

BGB § 1677 Beendigung der Sorge durch Todeserklärung

[ Auszug: Die elterliche Sorge eines Elternteils endet, wenn er für tot erklärt oder seine Todeszeit nach den Vorschriften des Verschollenheitsgesetzes festgestellt wir ... ]